Ob man sich aktiv bewirbt oder im Rahmen des Active Sourcing angesprochen wird, als Bewerber stellt man dem potenziellen Arbeitgeber personenbezogene Daten zur Verfügung. Auch wenn Unternehmen es Bewerbern inzwischen möglichst einfach machen wollen, müssen bei der heute gängigen Online-Bewerbung zumindest so viele Daten angegeben werden, dass eine persönliche Kommunikation ermöglicht wird. Wie funktioniert dabei der datenschutzkonforme Umgang mit den Bewerberdaten?

Name und E-Mail-Adresse sind die ersten Informationen, die Bewerberinnen preisgeben. Zusätzlich können sie Daten aus Portalen wie LinkedIn, Xing oder Facebook übernehmen lassen. Dies vereinfacht den Prozess für sie – und macht den potenziellen Arbeitgebern gleichzeitig weitere personenbezogene Daten zugänglich. Später folgen dann mit großer Wahrscheinlichkeit auch Unterlagen wie Zeugnisse und Lebenslauf. 

Dass es sich bei all diesen Informationen um besonders schützenswerte Daten handelt, liegt auf der Hand. Doch wem gehören diese Daten, die seitens der Bewerber bereitgestellt werden? Gehören sie noch immer den Bewerbenden oder dem potenziellen Arbeitgeber, oder gar dem Betreiber der Software, über die eine Online-Bewerbung erfolgt ist?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, zum Glück aber dennoch klar geregelt: Grundsätzlich hat jede natürliche Person nach der seit Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten.

Im Klartext heißt das: Niemand darf personenbezogene Daten verarbeiten, ohne dass dazu in irgendeiner Form die Erlaubnis vorliegt.


Selbst wenn eine Bewerberin die Daten und Dokumente hochlädt, darf erst einmal niemand anderes etwas damit machen, außer der Bewerberin selbst.

Für die Verarbeitung der Bewerberdaten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der potenzielle Arbeitgeber hat seine Bewerber genau darüber informiert, was mit ihren Daten geschieht – und zwar bevor die ersten Daten gespeichert werden.
  • Dafür müssen der Bewerbung Datenschutzerklärungen bzw. Nutzungsvereinbarungen vorangestellt sein, die im Fall einer Online-Bewerbung aus dem Bewerbungsformular aus abrufbar sind. Diesen muss die Bewerberin zuerst zustimmen.
  • In den Datenschutzerklärungen/Nutzungsvereinbarungen wird dann auch der Betreiber der Bewerbermanagement-Software genannt, der die Daten jedoch nur im Auftrag des potenziellen Arbeitgebers verarbeitet. 

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