KEINE DISKRIMINIERUNG OHNE EINDEUTIGEN HINWEIS AUF SCHWERBEHINDERUNG
BUNDESARBEITSGERICHT, URTEIL VOM 18.09.2014 – 8 AZR 759/13
Ein Bewerber kann sich nicht auf seine Schwerbehinderung berufen, wenn er in seiner Bewerbung keinen eindeutigen Hinweis darauf gegeben hat. Der Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf anzugeben. Eine bloße Kopie des Schwerbehindertenausweises als Anlage ist dabei nicht ausreichend.
Dies gilt auch dann, wenn beim gleichen Arbeitgeber zuvor eine andere Bewerbung mit eben diesem Hinweis eingereicht wurde. Für jede Bewerbung muss ein solcher Hinweis gesondert erfolgen, da schon aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht davon ausgegangen werden kann, dass Bewerbungsunterlagen von früheren Bewerbungen aufbewahrt werden. Außerdem sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX (beim öffentlichen Arbeitgeber) zum Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, entscheidend.
Fazit: Möchte ein Bewerber, dass seine Schwerbehinderteneigenschaft Beachtung findet bzw. klagt er wegen einer Benachteiligung auf Entschädigung, so muss seitens des Bewerbers im Vorfeld eindeutig und unübersehbar auf die Eigenschaft hingewiesen worden sein.
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