EIGNUNGSMANGEL WEGEN EINER TÄTOWIERUNG
VG DARMSTADT, BESCHLUSS VOM 27.05.2014 – L 528/14
Geklagt hatte eine Bewerberin, die sich für eine Ausbildung bei der Bundespolizei für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben hatte. Sie wurde mit der Begründung abgelehnt, eine großflächige Tätowierung auf dem Unterarm zu haben. Der Dienstherr sah hierin nämlich das Neutralitätsgebot als nicht gewahrt an. Bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzialen sollten Provokationen vermieden werden. Das Gericht gab dem Dienstherrn Recht, machte aber auch die Einschränkung, dass nicht jegliche Tätowierung eine Einstellung verhindere – der Zeitgeist habe sich verändert. Allerdings stünden große bzw. Tätowierungen, die nach dem Inhalt als nicht akzeptabel einzustufen seien, prinzipiell einer Einstellung entgegen. So lag es hier, da der gesamte Unterarm der Bewerberin tätowiert war.
Fazit: Zwar gilt nach diesem Urteil im Eilverfahren eine Tätowierung als Einstellungshindernis bzw. ein Eignungsmangel, allerdings muss hier eine Interessenabwägung stattfinden – denn das Gericht hat auch klargestellt, dass nicht jede Tätowierung die Eignung ausschließe. Dennoch stellt sich die Frage, ob es in diesem Fall nicht sinnvoll gewesen wäre, wenn dieses Merkmal bereits im Personalfragebogen zur Anwendung gelangt wäre. Die Frustration der Bewerberin wäre sicherlich nicht so groß gewesen, wäre sie bereits hier abgelehnt worden.
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