ADIPOSITAS ALS BEHINDERUNG IM SINNE DER GLEICHBEHANDLUNGS-RAHMENRICHTLINIE
EUGH, URTEIL VOM 18.12.2014 – C-354/13
Nach der europäischen Richtlinie 2000/78/EG sind Diskriminierungen wegen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Bereich der Beschäftigung verboten. Der EUGH hatte diesbezüglich nach Vorlage durch ein dänisches Gericht zu entscheiden, ob grundsätzlich Adipositas nach Unionsrecht ein eigenständiges Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas enthalte und hilfsweise, ob Adipositas eine Behinderung im Sinne dieser Richtlinie sein könne.
Vorliegend ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 15 Jahren für die Gemeinde Billund als Tagesvater tätig war. Die Gemeinde hatte dem Arbeitnehmer gekündigt. Die Entlassung war mit der sinkenden Zahl der zu betreuenden Kinder begründet worden, wobei die Gemeinde nicht angab, aus welchen Gründen ihre Wahl auf den betroffenen Tagesvater gefallen war. Die für den Tagesvater handelnde und klagende Gewerkschaft war der Ansicht, die Entlassung beruhe auf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen Adipositas. Die Gemeinde bestritt dies. Das dänische Gericht wollte geklärt haben, ob es ein Verbot gibt (eigenständig oder nach der Definition von Diskriminierung), dass wegen Adipositas eine Diskriminierung nicht erfolgen darf.
Der EuGH entschied, dass Adipositas eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) sein kann (nicht aber als eigenständiges Recht). Zwar gebe es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der als solcher Diskriminierungen wegen Adipositas verbiete, jedoch falle Adipositas unter den Begriff «Behinderung», wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindere. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eingeschränkter Mobilität oder aufgrund Auftretens von Krankheitsbildern, an der Verrichtung seiner Arbeit gehindert oder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt sei. Zur konkreten Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, legt es die Sache zur Entscheidung wieder dem dänischen Gericht vor.
Fazit: Nach Unionsrecht ist auch die Fettleibigkeit unter den oben beschriebenen Umständen eine Behinderung.
Lassen Sie uns reden
Rufen Sie uns an:
+49 (711) 48 60 20 10Schreiben Sie uns:
Info@HR-Diagnostics.de